Erwägungsgrund 4 32011D0432
In dem Übereinkommen sind Angelegenheiten geregelt, die auch von der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen erfasst werden. Wie bei Annahme des Beschlusses 2011/220/EU des Rates über die Unterzeichnung des Übereinkommens vereinbart wurde, sollte die Union das Übereinkommen allein genehmigen und ihre Zuständigkeit für alle darin geregelten Angelegenheiten ausüben. Das Übereinkommen sollte daher aufgrund seiner Genehmigung durch die Union für die Mitgliedstaaten bindend sein.