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Wenn die Mitgliedstaaten der Kommission die Informationen zu ihrer/ihren Zentralen Behörde(n) und zu ihren Rechtsvorschriften, Verfahren und Dienstleistungen mitteilen, sollten sie das von der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht empfohlene und veröffentlichte Formular „Landesprofil“ verwenden, wenn möglich in elektronischer Form.
Für die Übermittlung der in Absatz 1 genannten Informationen an die Kommission verwenden die Mitgliedstaaten das von der Haager Konferenz für Internationales…
Um die Anwendung dieser Verordnung zu erleichtern, sollte eine Verpflichtung für die Mitgliedstaaten vorgesehen werden, der Kommission die Namen und…
Die Mitgliedstaaten sollten die Kommission über die nach Artikel 4 Absatz 3 des Übereinkommens bestimmte(n) Zentrale(n) Behörde(n) unterrichten und sollten der…
Ein Mitgliedstaat, der nach der ursprünglichen Übermittlung des ihn betreffenden Formulars „Landesprofil“ durch die Kommission die in diesem Formular…
Um die Anwendung dieser Verordnung zu erleichtern, sollten die Mitgliedstaaten — zur Unterrichtung der Öffentlichkeit mit allen geeigneten Mitteln und…
Ein Mitgliedstaat, der die Informationen zu der/den Zentralen Behörde(n) oder zu den Rechtsvorschriften, Verfahren und Dienstleistungen zu einem späteren…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.