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Die Mitgliedstaaten sollten die Kommission über die nach Artikel 4 Absatz 3 des Übereinkommens bestimmte(n) Zentrale(n) Behörde(n) unterrichten und sollten der Kommission die Informationen zu den Rechtsvorschriften, Verfahren und Dienstleistungen gemäß Artikel 57 des Übereinkommens übermitteln. Die Kommission sollte diese Angaben, wie im Übereinkommen vorgeschrieben, an das Ständige Büro der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht („Ständiges Büro“) zu dem Zeitpunkt übermitteln, an dem die Union die Urkunde über die Genehmigung hinterlegt.
Jeder Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission im Einklang mit Artikel 71 über die Bestimmung der Zentralen Behörde oder der Zentralen Behörden sowie über…
Ein Mitgliedstaat, der die Informationen zu der/den Zentralen Behörde(n) oder zu den Rechtsvorschriften, Verfahren und Dienstleistungen zu einem späteren…
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens bis zum 10. Dezember 2012 Folgendes mit: a) die Kontaktdaten der gemäß Artikel 4 Absatz 3 des…
Die Union sollte die Erklärungen nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe g und Artikel 44 Absätze 1 und 2 des Übereinkommens abgeben. Die Mitgliedstaaten, die…
Ein Mitgliedstaat, der von den in diesem Artikel vorgesehenen Möglichkeiten Gebrauch machen möchte, übermittelt der Kommission die Angaben über die von ihm…
Wenn die Mitgliedstaaten der Kommission die Informationen zu ihrer/ihren Zentralen Behörde(n) und zu ihren Rechtsvorschriften, Verfahren und Dienstleistungen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.