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Die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten sind Vertragsparteien des Übereinkommens zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen aus dem Jahr 1995 über die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und Beständen weit wandernder Fische, das am 11. Dezember 2001 in Kraft getreten ist.
Die Gemeinschaft ist Vertragspartei des Übereinkommens zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember…
Gemäß dem Beschluss 98/414/EG des Rates ist die Union Vertragspartei des Übereinkommens zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der…
Die Union ist gemäß Beschluss des Rates 98/414/EG Vertragspartei des Übereinkommens zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten…
Die Europäische Union ist Vertragspartei des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982, dem zufolge alle Mitglieder der…
Die Gemeinschaft hat das Übereinkommen zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 in Bezug auf…
Die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten haben das Übereinkommen zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.