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Im Hinblick auf die vor dem 17. Juni 2011 als Taliban bezeichneten Personen und Einrichtungen und die anderen mit ihnen verbundenen Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen, die zum 17. Juni 2011 in Abschnitt A („Mit den Taliban verbundene Personen“) und Abschnitt B („Mit den Taliban verbundene Einrichtungen und andere Gruppen und Unternehmen“) der nach der UNSCR 1267 (1999) und der UNSCR 1333 (2000) aufgestellten Konsolidierten Liste aufgeführt sind, sowie im Hinblick auf die anderen, von dem Sanktionsausschuss bezeichneten Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen, die in der Bedrohung des Friedens, der Stabilität und der Sicherheit Afghanistans mit den Taliban verbunden sind, werden restriktive Maßnahmen nach Artikel 2, Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 4 Absätze 1 und 2 verhängt.
Die betreffenden Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen sind im Anhang aufgeführt.
Die in Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 5 Absätze 1 und 2 vorgesehenen restriktiven Maßnahmen werden gegen natürliche oder juristische Personen, Organisationen…
Die UNSCR 1988 (2011) verhängte ferner bestimmte restriktive Maßnahmen im Hinblick auf die vor dem 17. Juni 2011 als Taliban bezeichneten Personen und…
Die betreffenden Personen und Einrichtungen sind in Anhang I aufgeführt.
die unmittelbar vor dem Tag der Verabschiedung der Resolution 1988 (2011) des VN-Sicherheitsrates als Taliban oder andere mit diesen verbundene Personen,…
Absätze 2 und 3 gelten auch für die in Absatz 1 genannten natürlichen oder juristischen Personen, Gruppen, Unternehmen oder Einrichtungen, die zuvor in Anhang I…
benannten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die in Anhang I aufgeführt sind;
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.