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Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Einreise der in Artikel 1 genannten Personen in oder ihre Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet zu verhindern.
Absatz 1 verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht dazu, eigenen Staatsangehörigen die Einreise in ihr Hoheitsgebiet zu verweigern.
Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn die Ein- oder Durchreise im Rahmen eines Gerichtsverfahrens erforderlich ist oder wenn der Sanktionsausschuss, stets im Einzelfall, feststellt, dass die Ein- oder Durchreise gerechtfertigt ist, namentlich wenn dies unmittelbar mit der Unterstützung von Maßnahmen der afghanischen Regierung zur Förderung der Aussöhnung zusammenhängt.
Genehmigt ein Mitgliedstaat nach Absatz 3 den vom Sanktionsausschuss bezeichneten Personen die Einreise in oder die Durchreise durch sein Hoheitsgebiet, so gilt die Genehmigung nur für den Zweck, für den sie erteilt wurde, und für die davon betroffenen Personen.
Absatz 1 verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht dazu, ihren eigenen Staatsangehörigen die Einreise in ihr Hoheitsgebiet zu verweigern.
Absatz 1 verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht dazu, ihren eigenen Staatsangehörigen die Einreise in ihr Hoheitsgebiet zu verweigern.
In Bezug auf die in Artikel 3 Absatz 1 genannten Personen findet Absatz 1 des vorliegenden Artikels keine Anwendung, wenn Genehmigt ein Mitgliedstaat nach…
Genehmigt ein Mitgliedstaat nach Absatz 3 vom Sanktionsausschuss benannten Personen die Einreise in sein Hoheitsgebiet oder die Durchreise durch sein…
Absatz 1 verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht dazu, ihren eigenen Staatsangehörigen die Einreise in ihr Hoheitsgebiet zu verweigern.
In den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat aufgrund der Absätze 3, 4, 6 und 7 den im Anhang aufgeführten Personen die Einreise in oder die Durchreise durch sein…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.