Gesetze
Gesetz wird geladen …
Im Hinblick auf die in Artikel 1 genannten Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um zu verhindern, dass ihnen von den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten aus oder durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder unter Nutzung von Schiffen oder Luftfahrzeugen, die die Flagge von Mitgliedstaaten führen, Rüstungsgüter und sonstiges Wehrmaterial jeder Art, einschließlich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung und entsprechender Ersatzteile, sowie technische Beratung, Hilfe oder Ausbildung hinsichtlich militärischer Aktivitäten auf direktem oder indirektem Weg geliefert, verkauft oder weitergegeben werden.
Der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Rüstungsgütern und dazugehörigen Gütern aller Art, einschließlich Waffen und Munition,…
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die direkte und indirekte Lieferung, den direkten und indirekten Verkauf oder die direkte und…
Die Lieferung, der Verkauf oder die Weitergabe von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial jeder Art, einschließlich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen…
Der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Rüstungsgütern und dazugehörigen Gütern aller Art, einschließlich Waffen und Munition,…
Der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Ausrüstung, die für interne Repression verwendet werden könnte, nach Iran durch Staatsangehörige…
Der Verkauf, die Lieferung oder die Weitergabe von wesentlichen Ausrüstungen und Technologien durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder über das…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.