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Anhang VII Teil 1 Nummer 7 der Beitrittsakte von 2005 stellt eine Schutzklausel dar, deren Zweck darin besteht, einen Mitgliedstaat, der die Artikel 1 bis 6 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 auf die Arbeitnehmer, die von den Übergangsbestimmungen dieses Anhangs betroffen sind, bereits in vollem Umfang anwendet und der eine schwerwiegende Störung seines Arbeitsmarktes erleidet oder voraussieht, zu ermächtigen, Beschränkungen der Freizügigkeit der Arbeitnehmer wiedereinzuführen, um die gestörte Arbeitsmarktsituation in einem bestimmten Gebiet oder Beruf wieder zu normalisieren.
Auch sollten die für Beschränkungen des Zugangs zum Arbeitsmarkt geltenden Grundsätze gemäß Anhang VII Teil 1 der Beitrittsakte von 2005, etwa die…
Gemäß Anhang VII Teil 1 Nummer 7 Unterabsatz 2 der Beitrittsakte von 2005 kann ein Mitgliedstaat die Kommission darum ersuchen, dass sie binnen zwei Wochen eine…
Auch sollten die für Beschränkungen des Zugangs zum Arbeitsmarkt geltenden Grundsätze gemäß Anhang VII Teil 1 der Beitrittsakte von 2005, etwa die…
Die folgenden Artikel werden eingefügt: Übergangsvorschriften in Bezug auf Anhang II Teil I Abschnitt ‚D. DEUTSCHLAND‘ und Abschnitt ‚R. ÖSTERREICH‘ (1) Anhang…
Aus diesem Grund sollten die Maßnahmen gemäß Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 einer Neubewertung unterzogen werden, damit sichergestellt ist, dass…
Aus diesem Grund sollten die Maßnahmen gemäß Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 einer Neubewertung unterzogen werden, damit sichergestellt ist, dass…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.