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Anhang VII Teil 1 Nummer 7 der Beitrittsakte von 2005 sieht zwei miteinander verbundene Verfahren vor: das normale Verfahren gemäß Nummer 7 Unterabsatz 2 und das Dringlichkeitsverfahren gemäß Nummer 7 Unterabsatz 3. Nach dem Verfahren in Nummer 7 Unterabsatz 2 ersucht ein Mitgliedstaat die Kommission, binnen zwei Wochen zu erklären, dass das Unionsrecht auf freien Zugang zum Arbeitsmarkt in einem bestimmten Gebiet oder Beruf ganz oder teilweise ausgesetzt wird, nach dem Verfahren gemäß Nummer 7 Unterabsatz 3 hingegen kann der Mitgliedstaat, sollte es in dringenden und außergewöhnlichen Fällen nicht möglich sein, das Ergebnis des Beschlusses der Kommission gemäß Nummer 7 Unterabsatz 2 abzuwarten, das Unionsrecht auf Freizügigkeit selbst aussetzen.
Wenn der Aufnahmemitgliedstaat von der Möglichkeit nach Absatz 1 Gebrauch macht, muss er dem Antragsteller die Wahl zwischen dem Anpassungslehrgang und der…
zur Festlegung der Anforderungen an das Terminvereinbarungsinstrument gemäß Artikel 7e Absatz 2, einschließlich des Verfahrens für die Bestätigung von Terminen…
Unbeschadet der Bestimmungen der Absätze 1 und 1a dieses Artikels und der Artikel 107j und 107k kann ein Mitgliedstaat, wenn zum Schutz der öffentlichen…
Gemäß Anhang VII Teil 1 Nummer 7 Unterabsatz 2 der Beitrittsakte von 2005 kann ein Mitgliedstaat die Kommission darum ersuchen, dass sie binnen zwei Wochen eine…
Für die in Absatz 2 genannten Fälle ist folgendes Verfahren anzuwenden: a) Der Mitgliedstaat meldet der Kommission unverzüglich unter Angabe hinreichender…
Anhang VII Teil 1 Nummer 7 der Beitrittsakte von 2005 stellt eine Schutzklausel dar, deren Zweck darin besteht, einen Mitgliedstaat, der die Artikel 1 bis 6 der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.