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Gemäß Anhang VII Teil 1 Nummer 7 Unterabsatz 2 der Beitrittsakte von 2005 kann ein Mitgliedstaat die Kommission darum ersuchen, dass sie binnen zwei Wochen eine Erklärung abgibt, wonach die Anwendung der Artikel 1 bis 6 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 in einem bestimmten Gebiet oder einem bestimmten Beruf ganz oder teilweise ausgesetzt wird.
Gemäß Anhang VII Nummer 7 Unterabsatz 2 der Beitrittsakte von 2005 ersuchte Spanien mit Schreiben vom 28. Juli 2011 auf der Grundlage der Unterrichtung vom 22.…
Anhang VII Teil 1 Nummer 7 der Beitrittsakte von 2005 sieht zwei miteinander verbundene Verfahren vor: das normale Verfahren gemäß Nummer 7 Unterabsatz 2 und…
Unter den in Absatz 1 genannten Bedingungen kann die Kommission gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1216/2009 die Anwendung des Artikels 43 Absatz…
Auf Anfrage des Organs oder der Einrichtung der Gemeinschaft begründen die Mitgliedstaaten eine etwaige Einschränkung der gemeinsamen Nutzung gemäß Artikel 17…
Anhang VII Teil 1 Nummer 7 der Beitrittsakte von 2005 stellt eine Schutzklausel dar, deren Zweck darin besteht, einen Mitgliedstaat, der die Artikel 1 bis 6 der…
Nach Artikel 7a wird folgender Artikel 7b angefügt. Rücknahme von Anträgen (1) Ein gemäß Artikel 15 oder Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.