Erwägungsgrund 4 32011D0053
Um der vollständigen Liberalisierung des bilateralen Handels mit Käse mit Wirkung vom 1. Juni 2007 und dem in einem neuen Anhang 12 des Abkommens festzulegenden Schutz geografischer Angaben, der eine Kohärenz bei den Spezifikationen, insbesondere von Käse, erfordert, Rechnung zu tragen, sollten die erforderlichen Änderungen von Anhang 3 des Abkommens vorgenommen werden.