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Der Standpunkt, der von der Europäischen Union in dem Gemeinsamen EU-ICAO-Ausschuss gemäß Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe c der Kooperationsvereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation zur Schaffung eines Rahmens für die verstärkte Zusammenarbeit (im Folgenden „Kooperationsvereinbarung“) zur Annahme eines die Flugsicherheit betreffenden Anhangs zu der Kooperationsvereinbarung zu vertreten ist, stützt sich auf den dem vorliegenden Beschluss beigefügten Entwurf eines Beschlusses des Gemeinsamen EU-ICAO-Ausschusses.
Dem Standpunkt, den die Europäische Union im Gemeinsamen Ausschuss EU/ICAO gemäß Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe c der Kooperationsvereinbarung zwischen der…
Es ist zweckmäßig, den Standpunkt festzulegen, der in dem durch die Kooperationsvereinbarung geschaffenen Gemeinsamen EU-ICAO-Ausschuss zur Annahme eines die…
Es ist angezeigt, den von der Europäischen Union im Gemeinsamen Ausschuss zu vertretenden Standpunkt hinsichtlich der Annahme eines Anhangs zur Luftsicherheit,…
Die Kommission hat im Namen der Union gemäß den Verhandlungsdirektiven in Anhang I des Ratsbeschlusses zur Bevollmächtigung der Kommission zur Aufnahme von…
Die Unterzeichnung der Kooperationsvereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation zur Schaffung eines Rahmens…
Der in dem gemäß Artikel 3 Buchstabe A des Abkommens zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Gemeinschaft über die Zusammenarbeit bei…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.