Gesetze
Gesetz wird geladen …
Dem Standpunkt, den die Europäische Union im Gemeinsamen Ausschuss EU/ICAO gemäß Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe c der Kooperationsvereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation zur Schaffung eines Rahmens für die verstärkte Zusammenarbeit („die Kooperationsvereinbarung“) hinsichtlich der Annahme eines Anhangs der Kooperationsvereinbarung zur Luftsicherheit vertritt, wird der Entwurf des Beschlusses des Gemeinsamen Ausschusses EU/ICAO zugrunde gelegt, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.
Der Standpunkt, der von der Europäischen Union in dem Gemeinsamen EU-ICAO-Ausschuss gemäß Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe c der Kooperationsvereinbarung zwischen…
Es ist zweckmäßig, den Standpunkt festzulegen, der in dem durch die Kooperationsvereinbarung geschaffenen Gemeinsamen EU-ICAO-Ausschuss zur Annahme eines die…
Es ist angezeigt, den von der Europäischen Union im Gemeinsamen Ausschuss zu vertretenden Standpunkt hinsichtlich der Annahme eines Anhangs zur Luftsicherheit,…
Die Kommission hat im Namen der Union gemäß den Verhandlungsdirektiven in Anhang I des Ratsbeschlusses zur Bevollmächtigung der Kommission zur Aufnahme von…
Die Unterzeichnung der Kooperationsvereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation zur Schaffung eines Rahmens…
Der Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur vorgeschlagenen Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.