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Der Standpunkt, der von der Union im Gemeinsamen Ausschuss EU/ICAO gemäß Nummer 7.3 Buchstabe c der Kooperationsvereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation zur Schaffung eines Rahmens für die verstärkte Zusammenarbeit (im Folgenden „Kooperationsvereinbarung“) hinsichtlich der Annahme eines Anhangs über das Flugverkehrsmanagement als Anhang der Kooperationsvereinbarung zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Gemeinsamen Ausschusses EU/ICAO, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.
Dem Standpunkt, den die Europäische Union im Gemeinsamen Ausschuss EU/ICAO gemäß Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe c der Kooperationsvereinbarung zwischen der…
Der Standpunkt, der von der Europäischen Union in dem Gemeinsamen EU-ICAO-Ausschuss gemäß Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe c der Kooperationsvereinbarung zwischen…
Es ist zweckmäßig, den Standpunkt festzulegen, der in dem durch die Kooperationsvereinbarung geschaffenen Gemeinsamen EU-ICAO-Ausschuss zur Annahme eines die…
Es ist zweckmäßig, den im Gemeinsamen Ausschuss von der Union zu vertretenden Standpunkt hinsichtlich der Annahme eines Anhangs über das Flugverkehrsmanagement…
Es ist angezeigt, den von der Europäischen Union im Gemeinsamen Ausschuss zu vertretenden Standpunkt hinsichtlich der Annahme eines Anhangs zur Luftsicherheit,…
Die Kommission hat im Namen der Union gemäß den Verhandlungsdirektiven in Anhang I des Ratsbeschlusses zur Bevollmächtigung der Kommission zur Aufnahme von…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.