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Grundlage des Standpunkts der Europäischen Union, der in dem durch die Kooperationsvereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation zur Schaffung eines Rahmens für eine verstärkte Zusammenarbeit eingesetzten Gemeinsamen Ausschuss im Hinblick auf die Annahme einer Arbeitsvereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Meldung von Unfällen und Störungen in der Zivilluftfahrt zu vertreten ist, ist der Anhang zu diesem Beschluss.
Dem Standpunkt, den die Europäische Union im Gemeinsamen Ausschuss EU/ICAO gemäß Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe c der Kooperationsvereinbarung zwischen der…
Der Standpunkt, der von der Europäischen Union in dem Gemeinsamen EU-ICAO-Ausschuss gemäß Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe c der Kooperationsvereinbarung zwischen…
Der Standpunkt, der von der Union im Gemeinsamen Ausschuss EU/ICAO gemäß Nummer 7.3 Buchstabe c der Kooperationsvereinbarung zwischen der Europäischen Union und…
Der von der Union im Gemeinsamen Ausschuss zu vertretende Standpunkt zur Annahme einer Arbeitsvereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Meldung von…
Es ist zweckmäßig, den Standpunkt festzulegen, der in dem durch die Kooperationsvereinbarung geschaffenen Gemeinsamen EU-ICAO-Ausschuss zur Annahme eines die…
Es ist angezeigt, den von der Europäischen Union im Gemeinsamen Ausschuss zu vertretenden Standpunkt hinsichtlich der Annahme eines Anhangs zur Luftsicherheit,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.