Erwägungsgrund 3 32011D0638
Nachdem die Richtlinie 2008/101/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zwecks Einbeziehung des Luftverkehrs in das System für den Handel mit Treibhausemissionszertifikaten in der Gemeinschaft mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 6/2011 vom 1. April 2011 zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens in das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum einbezogen wurde, sind die Benchmarks innerhalb des EWR anwendbar.