Erwägungsgrund 7 32011D0731
Da die Pflichtbeiträge der Verbrauchermitglieder der Internationalen Tropenholzorganisation in erster Linie nach dem Umfang der Einfuhren von Tropenhölzern festgesetzt werden, wird die Union die für das Verwaltungskonto der Internationalen Tropenholzorganisation bestimmten Beiträge entrichten, sobald das Übereinkommen von 2006 in Kraft tritt, während die Mitgliedstaaten sowie die Union die geplanten Maßnahmen durch Einzahlung freiwilliger Finanzbeiträge auf die für freiwillige Beiträge vorgesehenen Konten der Organisation fördern können.