Erwägungsgrund 17 32014R0510
Aufgrund der Verflechtung der Märkte für Eieralbumin und Milchalbumin und dem Markt für Eier sollten die Zollkontingente für Eieralbumin und Milchalbumin im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 auf die gleiche Weise eröffnet und verwaltet werden, wie die Zollkontingente für Eier. Das Verwaltungsverfahren sollte gegebenenfalls dem Versorgungsbedarf des Unionsmarktes und der Notwendigkeit, dessen Gleichgewicht zu wahren, Rechnung tragen, dabei sollten bereits in der Vergangenheit angewandte Verfahren zugrunde gelegt werden, wobei etwaige Rechte aus den WTO-Übereinkommen zu berücksichtigen sind.