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Artikel 8 des Beschlusses Nr. 1194/2011/EU sieht vor, dass eine europäische Jury aus unabhängigen Experten („europäische Jury“) eingerichtet wird und dass dieser Jury dreizehn Mitglieder angehören, die von den europäischen Organen und Einrichtungen ernannt werden, wobei der Rat vier Mitglieder für drei Jahre ernennt.
Die Mitglieder der europäischen Jury werden für drei Jahre ernannt. Im Jahr 2012 gilt jedoch, dass das Europäische Parlament vier Mitglieder für zwei Jahre, der…
Der Rat beschließt gemäß den in Artikel 2 festgelegten praktischen und verfahrenstechnischen Modalitäten über die Ernennung von vier Mitgliedern der…
Die Jury besteht aus zehn Experten, die von den Organen und Einrichtungen der Union gemäß Absatz 3 ernannt werden (im Folgenden „europäische Experten“).
Artikel 6 und 10 des Beschlusses Nr. 1622/2006/EG sehen vor, dass eine Auswahljury sowie eine Überwachungs- und Beratungsjury eingerichtet werden und dass jeder…
Der Rat sollte praktische und verfahrenstechnische Modalitäten für die Ernennung seiner vier Mitglieder der europäischen Jury festlegen.
Auf der Grundlage der Empfehlungen der beiden ausgewählten Mitgliedstaaten und nach gebührender Überprüfung der empfohlenen Kandidaten ernennt der Rat die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.