Erwägungsgrund 1 32011D0831
Artikel 8 des Beschlusses Nr. 1194/2011/EU sieht vor, dass eine europäische Jury aus unabhängigen Experten („europäische Jury“) eingerichtet wird und dass dieser Jury dreizehn Mitglieder angehören, die von den europäischen Organen und Einrichtungen ernannt werden, wobei der Rat vier Mitglieder für drei Jahre ernennt.