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Es wird eine unabhängige Expertenjury (im Folgenden „Jury“) eingerichtet, die für die Auswahl- und Monitoringverfahren zuständig ist.
Die Jury besteht aus zehn Experten, die von den Organen und Einrichtungen der Union gemäß Absatz 3 ernannt werden (im Folgenden „europäische Experten“).
Nach der öffentlichen Aufforderung zur Interessenbekundung erstellt die Kommission einen Pool potenzieller europäischer Experten. Aus diesem Pool wählen das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission je drei Experten aus, die sie gemäß ihren jeweiligen Verfahren ernennen. Der Ausschuss der Regionen wählt einen Experten aus dem Pool aus, den er gemäß seinen eigenen Verfahren ernennt. Bei der Auswahl der europäischen Experten bemühen sich die einzelnen Organe und Einrichtungen der Union darum, dass sich innerhalb der Jury die Kompetenzen ergänzen, eine ausgewogene geografische Verteilung gegeben ist und Frauen und Männer in einem ausgewogenen Verhältnis vertreten sind.
Zusätzlich zu den europäischen Experten darf der betreffende Mitgliedstaat für die Auswahl und das Monitoring einer Stadt in diesem Mitgliedstaat für die Jury bis zu zwei Experten nach seinen eigenen Verfahren und in Abstimmung mit der Kommission ernennen.
Alle Experten müssen
die Unionsbürgerschaft besitzen,
unabhängig sein,
über weitreichende Erfahrung und Fachkompetenz in folgenden Bereichen verfügen:
im Kulturbereich,
auf dem Gebiet der kulturellen Stadtentwicklung oder
der Organisation einer Veranstaltung „Kulturhauptstadt Europas“ oder einer internationalen Kulturveranstaltung vergleichbaren Umfangs und Ausmaßes,
in der Lage sein, der Arbeit in der Jury eine hinreichende Zahl von Arbeitstagen pro Jahr zu widmen.
Die Jury benennt ihren Vorsitz.
Die europäischen Experten werden für eine Amtszeit von drei Jahren ernannt. Abweichend von Absatz 1 gilt für die erste Bestellung der Jury, dass die Experten vom Europäischen Parlament für drei Jahre, von der Kommission für zwei Jahre und vom Rat sowie vom Ausschuss der Regionen für ein Jahr ernannt werden.
Alle Experten müssen auf jeden tatsächlichen oder potenziellen Interessenkonflikt in Bezug auf eine bestimmte Bewerberstadt hinweisen. Wird ein solcher Interessenkonflikt gemeldet oder tritt ein solcher Konflikt zutage, so tritt der betreffende Experte zurück, und das betreffende Organ, die Einrichtung oder der Mitgliedstaat ersetzt diesen Experten für die verbleibende Amtszeit nach dem einschlägigen Verfahren.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.