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Die Dokumente werden in jeder vorhandenen Format- oder Sprachversion und — soweit möglich und sinnvoll — in maschinenlesbarem Format zur Verfügung gestellt.
Es besteht jedoch keine Verpflichtung, Dokumente neu zu erstellen, anzupassen oder zu aktualisieren, um dem Antrag nachkommen zu können, noch Auszüge aus Dokumenten zur Verfügung zu stellen, wenn dies mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist, der über eine einfache Bearbeitung hinausgeht.
Die Kommission ist durch diesen Beschluss nicht verpflichtet, die betreffenden Dokumente in andere Amtssprachen zu übersetzen, für die zum Zeitpunkt der Beantragung keine Sprachfassungen vorliegen.
Die Kommission oder das Amt für Veröffentlichungen können nicht verpflichtet werden, weiterhin bestimmte Arten von Dokumenten herzustellen oder diese in einem bestimmten Format aufzubewahren, damit sie von einer natürlichen oder juristischen Person weiterverwendet werden können.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.