Erwägungsgrund 1 32011D0352
Artikel 10 Absatz 1 des Protokolls sieht vor, dass die Bestimmungen des Schengen-Besitzstands für das Fürstentum Liechtenstein erst aufgrund eines entsprechenden Beschlusses des Rates in Kraft gesetzt werden, nachdem überprüft wurde, dass die erforderlichen Bedingungen für die Umsetzung dieses Besitzstands durch das Fürstentum Liechtenstein erfüllt werden.