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Um die effektive Anwendung des Artikels 12i Absatz 1 des Abkommens sicherzustellen, teilt die Kommission dem Fürstentum Andorra die Annahme neuen Unionsrechts mit, das eine Weiterentwicklung des Rechts der Union im Bereich der in Artikel 12b des Abkommens aufgeführten zollrechtlichen Sicherheitsmaßnahmen darstellt. Die Kommission wird ermächtigt, die in Artikel 12k des Abkommens vorgesehenen erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Gleichwertigkeit der zollrechtlichen Sicherheitsmaßnahmen der Union und des Fürstentums Andorra zu gewährleisten. Hat das Fürstentum Andorra bis zu dem Datum, zu dem die betreffenden in Absatz 1 genannten Unionsvorschriften anwendbar werden, die neuen Bestimmungen nicht erlassen, und ist deren vorläufige Anwendung nicht möglich, so wird gemäß Artikel 12k Absatz 2 des Abkommens Titel II a des Abkommens ausgesetzt. Die Kommission notifiziert dem Fürstentum Andorra diese Aussetzung.
Unbeschadet der Bestimmungen der Absätze 1 und 1a dieses Artikels und der Artikel 107j und 107k kann ein Mitgliedstaat, wenn zum Schutz der öffentlichen…
Um die Anwendung des Artikels 22 Absatz 4 des Abkommens sicherzustellen, teilt die Kommission der Schweizerischen Eidgenossenschaft die Annahme derjenigen…
Die Kommission kann die Anwendung des Einfuhrzollkontingents gemäß Artikel 1 im Wege von Durchführungsrechtsakten ganz oder teilweise aussetzen, wenn die…
Gemäß Artikel 12 Absatz 4 des Abkommens wird das Abkommen bis zu seinem Inkrafttreten vorläufig angewendet, sofern Elemente betroffen sind, die in die…
Die Kommission kann nach Konsultation des in Absatz 1 genannten Sonderausschusses und unter umfassender Berücksichtigung dessen Standpunkts folgende Maßnahmen…
Die Kommission kann nach Konsultation des in Absatz 1 genannten Sonderausschusses und unter umfassender Berücksichtigung dessen Standpunkts folgende Maßnahmen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.