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Um die Anwendung des Artikels 22 Absatz 4 des Abkommens sicherzustellen, teilt die Kommission der Schweizerischen Eidgenossenschaft die Annahme derjenigen Rechtsakte der Gemeinschaft mit, die eine Weiterentwicklung des im Kapitel III und in den Anhängen I und II des Abkommens aufgeführten Gemeinschaftsrechts darstellen. Die Kommission wird ermächtigt, die in den Artikeln 22 und 29 des Abkommens vorgesehenen erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Gleichwertigkeit der von den Vertragsparteien durchgeführten zollrechtlichen Sicherheitsmaßnahmen zu gewährleisten. Fasst der Gemischte Ausschuss bis zu dem Datum, zu dem die betreffenden Gemeinschaftsvorschriften anwendbar werden, keinen Beschluss über die Änderung des Abkommens und ist die vorläufige Anwendung der geänderten Vorschriften nicht möglich, teilt die Kommission der Schweizerischen Eidgenossenschaft entsprechend Artikel 29 Absatz 2 des Abkommens die Aussetzung des Kapitels III des Abkommens mit.
Zur Anwendung des Artikels 3 Absätze 3 und 4 des Abkommens wird die Kommission ermächtigt, die erforderlichen Änderungen vorzunehmen.
Für die Zwecke der Anwendung von Artikel 29 Absatz 3 des Abkommens wird die Kommission ermächtigt, nach dem Verfahren des Artikels 113 Absatz 1 beziehungsweise…
Die Gemeinschaft wird in dem durch Artikel 16 des Abkommens eingerichteten Gemischten Ausschuss durch die Kommission vertreten. Der Standpunkt der Gemeinschaft…
Für die Zwecke der Anwendung von Artikel 5 Absatz 4, Artikel 7 Absatz 2, Artikel 8 Absatz 2, Artikel 9 Absatz 5, Artikel 11 Absätze 5 und 6, Artikel 13 Absatz 1…
Zur Anwendung des Artikels 3 Absätze 3 und 4 des Abkommens wird die Kommission ermächtigt, die erforderlichen Änderungen vorzunehmen.
Zur Anwendung des Artikels 3 Absätze 3 und 4 des Abkommens wird die Kommission ermächtigt, die erforderlichen Änderungen vorzunehmen.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.