Erwägungsgrund 13 32024R3110
Gegenstände wie Bauprodukte, deren wesentliche Bestandteile oder andere Teile oder Werkstoffe können als solche oder als Satz einzelner Bestandteile, die gemeinsam verwendet werden sollen, in Verkehr gebracht werden und sollten speziellen harmonisierten technischen Spezifikationen unterliegen. Um die Anwendung dieser Verordnung zu vereinfachen, sollten die in ihren Anwendungsbereich fallenden Gegenstände und Bestandteile eindeutig bestimmt werden. Eine solche Bestimmung sollte jedoch nicht die Möglichkeit ausschließen, die Bestandteile als Bauprodukte zu vermarkten, wenn diese Bestandteile getrennt, als wesentliche Bestandteile oder auf andere Weise in Verkehr gebracht werden.