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Erfolgt die Aufteilung der Kontingente anteilsmäßig nach der beantragten Menge, so teilen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Kommission innerhalb der Fristen und entsprechend den Bedingungen, die nach dem in Artikel 22 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt werden, die bei ihnen eingegangenen Genehmigungsanträge mit. Diese Mitteilungen enthalten die Anzahl der Antragsteller und das Gesamtvolumen der beantragten Mengen.
Innerhalb der nach dem in Artikel 22 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegten Frist prüft die Kommission die ihr von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten übermittelten Angaben gleichzeitig und legt die Kontingentsmenge oder die Menge der Raten, für die diese Behörden Ein- oder Ausfuhrgenehmigungen zu erteilen haben, fest.
Übersteigt die Summe aller Anträge die Kontingentsmenge nicht, so wird sämtlichen Anträgen stattgegeben.
Übersteigt die Summe aller Anträge die Kontingentsmenge, so wird den Anträgen anteilsmäßig nach der beantragten Menge stattgegeben.
Den Genehmigungsanträgen wird nach Prüfung der verfügbaren Gemeinschaftsrestmenge durch die zuständigen Behörden stattgegeben, wobei jedem Ein- oder Ausführer…
führt die Anwendung dieses Mengenkriteriums dazu, dass die zugeteilten Mengen höher sind als die beantragten Mengen, so werden die überschüssigen Mengen nach…
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission innerhalb der in der Bekanntmachung über die Kontingentseröffnung festgesetzten Frist die Gesamtzahl und das…
Liegen keine Anträge traditioneller Ein- oder Ausführer vor, so haben alle Antrag stellenden Ein- oder Ausführer Zugang zu der gesamten Kontingentsmenge oder…
Handelt es sich bei der ersten Aufteilungsmethode um die Methode des Artikels 12, so werden die neu aufzuteilenden Mengen von der Kommission den gegebenenfalls…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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