Art. 4 32012D0106BESCHLUSS DES RATES vom 14. Dezember 2011 über die Unterzeichnung im Namen der Union und die vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Russischen Föderation über den Handel mit Teilen und Komponenten von Kraftfahrzeugen zwischen der Europäischen Union und der Russischen Föderation (2012/106/EU)
Dieser Beschluss tritt am Tag seines Erlasses in Kraft.
Art. 3 32012D0015BESCHLUSS DES RATES vom 20. Dezember 2011 zur Aufhebung des Beschlusses 2011/491/EU über die Unterzeichnung, im Namen der Europäischen Union, und vorläufige Anwendung des Protokolls zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Marokko (2012/15/EU)
Dieser Beschluss tritt am Tag seines Erlasses in Kraft.
Art. 3 32012D0130BESCHLUSS DES RATES vom 3. Oktober 2011 über die Genehmigung des Übereinkommens über die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen der Hohen See im Südpazifik im Namen der Europäischen Union (2012/130/EU)
Dieser Beschluss tritt am Tag seines Erlasses in Kraft.
Art. 2 32013D0206BESCHLUSS DES RATES vom 22. April 2013 über den im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt der Europäischen Union zur Änderung von Anhang XXI (Statistik) des EWR-Abkommens (2013/206/EU)
Dieser Beschluss tritt am Tag seines Erlasses in Kraft.
Art. 6 32011D0072BESCHLUSS 2011/72/GASP DES RATES vom 31. Januar 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Tunesien
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Art. 6 32013D0103BESCHLUSS DES RATES vom 16. Juni 2011 über die Unterzeichnung und den Abschluss der Vereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Zwischenstaatlichen Organisation für den Internationalen Eisenbahnverkehr über den Beitritt der Europäischen Union zum Übereinkommen über den Internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 9. Mai 1980 in der Fassung des Änderungsprotokolls von Vilnius vom 3. Juni 1999 (Text von Bedeutung für den EWR) (2013/103/EU)
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.