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Ohne Ausnahmeregelung bezüglich ihrer Verpflichtungen nach Artikel I Absatz 1 des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 und Artikel XIII des GATT 1994 im erforderlichen Maße müsste die Union die mit der autonomen präferenziellen Handelsregelung gewährte Vorzugsbehandlung auf alle anderen Mitglieder der Welthandelsorganisation (WTO) ausweiten.
Wenn die Union nicht im erforderlichen Umfang von ihren Verpflichtungen nach Artikel I Absatz 1 und Artikel XIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994…
Die Union hat eine Rechtsvorschrift zur Verlängerung der autonomen präferenziellen Handelsregelung für die westlichen Balkanstaaten bis zum 31. Dezember 2015…
Die Union ist dabei, Vorschriften zu verabschieden, mit denen Pakistan zusätzliche autonome Handelspräferenzen eingeräumt werden sollen. Wenn die Union nicht im…
IN ANBETRACHT des Bekenntnisses der Vertragsparteien zu den Grundsätzen und Regeln des internationalen Handels, insbesondere den Rechten und Pflichten, die sich…
Es wurde eine Ausnahmegenehmigung beantragt, mit der WTO-Mitglieder Dienstleistungen und Dienstleistungserbringern der am wenigsten entwickelten Länder eine…
Es ist im Interesse der Union, nach Artikel IX Absatz 3 des WTO-Übereinkommens eine Verlängerung der WTO-Ausnahmegenehmigung für die dem Westbalkan von der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.