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Die Kommission, unterstützt durch die Vertreter der Mitgliedstaaten, vertritt die Union in dem in Artikel 11 des Abkommens vorgesehenen Gemischten Ausschuss. Für die Zwecke des Artikels 11 Absatz 3 des Abkommens sind Änderungen des Abkommens durch Beschlüsse des Gemischten Ausschusses von der Kommission im Namen der Union nach dem Verfahren des Artikels 15 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel zu genehmigen.
Die Kommission vertritt die Union in dem gemäß Artikel 11 des Abkommens eingerichteten Gemeinsamen Ausschuss (im Folgenden „Gemeinsamer Ausschuss“). Änderungen…
Für die Zwecke des Artikels 209 Absatz 2 des Übereinkommens werden Änderungen des Übereinkommens bezüglich geografischer Angaben mittels Beschlüssen des…
Die Kommission legt den Standpunkt fest, der in dem mit Artikel 6 Absatz 1 des Abkommens eingesetzten Gemischten Ausschuss in Bezug auf Änderungen des Abkommens…
Die Kommission, die von Sachverständigen aus den Mitgliedstaaten unterstützt wird, vertritt die Union in dem mit Artikel 12 des Abkommens eingesetzten…
Für die Zwecke des Artikels 247 des Abkommens werden Änderungen am Abkommen, die Gegenstand von Beschlüssen des Assoziationsrates auf Vorschlag des…
Die Europäische Kommission legt den Standpunkt der Union fest, der in dem mit Artikel 4 Absatz 2 des Abkommens eingesetzten Gemischten Ausschuss in Bezug auf…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.