Art. 1 32013D0482
Delegationsleiter
(1)
Die Europäische Union und die Republik Moldau (im Folgenden Parteien ) ernennen jeweils einen Delegationsleiter, der als Ansprechpartner für alle den Ausschuss betreffenden Angelegenheiten fungiert.
(2)
Jeder Delegationsleiter kann alle oder einige der mit seiner Funktion verbundenen Aufgaben einem als solchen ernannten Stellvertreter übertragen; in diesem Fall gelten alle nachstehenden Bezugnahmen auf den Delegationsleiter auch für den ernannten Stellvertreter.