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1. Vorbehaltlich der Nummern 2, 4, 5, 6 und 7 werden die Einfuhrzölle der EG-Vertragspartei (nachstehend „EG-Zölle“ genannt) für alle Waren der Kapitel 1 bis 97, nicht jedoch 93, des Harmonisierten Systems mit Ursprung in der Vertragspartei Zentralafrika zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens vollständig beseitigt. Für Waren des Kapitels 93 des Harmonisierten Systems wendet die EG-Vertragspartei weiterhin die Meistbegünstigungszölle an. 2. Die EG-Zölle auf Waren der Tarifposition 1006 mit Ursprung in der Vertragspartei Zentralafrika werden ab dem 1. Januar 2010 beseitigt, mit Ausnahme der EG-Zölle auf Waren der Unterposition 1006 10 10, die bei Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt werden. 3. Die Vertragsparteien kommen überein, dass die Bestimmungen des Protokolls Nr. 3 betreffend AKP-Zucker zum Cotonou-Abkommen (nachstehend „Zuckerprotokoll“ genannt) bis zum 30. September 2009 gültig bleiben. Für die Zeit danach kommen die EG-Vertragspartei und der betroffene Unterzeichnerstaat Zentralafrikas überein, dass das Zuckerprotokoll zwischen ihnen keine Anwendung mehr findet. Im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 des Zuckerprotokolls wird der Lieferzeitraum 2008/9 vom 1. Juli 2008 bis zum 30. September 2009 dauern. Der garantierte Preis für den Zeitraum 1. Juli 2008 — 30. September 2009 wird nach den Verhandlungen gemäß Artikel 5 Absatz 4 des Zuckerprotokolls festgesetzt. 4. Die EG-Zölle auf Waren der Tarifposition 1701 mit Ursprung in der Vertragspartei Zentralafrika werden am 1. Oktober 2009 beseitigt. Bis zur vollständigen Beseitigung der EG-Zölle wird für das Wirtschaftsjahr 2008/2009 auf Waren der Tarifposition 1701 mit Ursprung in der Vertragspartei Zentralafrika — zusätzlich zu den im Zuckerprotokoll vorgesehenen Mengen zum Zollsatz Null — ein Kontingent zum Zollsatz Null von 0 Tonnen, ausgedrückt in Weißzuckeräquivalent, eröffnet. 5. a) Die EG-Vertragspartei ist berechtigt, im Zeitraum 1. Oktober 2009 — 30. September 2015 den Meistbegünstigungszollsatz auf die Einfuhr von Waren der Tarifposition 1701 mit Ursprung in der Vertragspartei Zentralafrika anzuwenden, die die unten genannten Mengen, ausgedrückt in Weißzuckeräquivalent, übersteigen und bei denen davon ausgegangen wird, dass sie eine Störung des Zuckermarkts der EG-Vertragspartei verursachen: i) für jedes Wirtschaftsjahr 3,5 Millionen Tonnen solcher Waren mit Ursprung in den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP-Staaten), die das Cotonou-Abkommen unterzeichnet haben, und ii) im Wirtschaftsjahr 2009/2010 1,38 Millionen Tonnen solcher Waren mit Ursprung in den AKP-Staaten, die von den Vereinten Nationen nicht als am wenigsten entwickelte Länder anerkannt werden. Die Obergrenze von 1,38 Millionen Tonnen wird im Wirtschaftsjahr 2010/2011 auf 1,45 Millionen Tonnen und in den folgenden vier Wirtschaftsjahren auf 1,6 Millionen Tonnen angehoben. · b) Die Einfuhr von Waren der Tarifposition 1701 mit Ursprung in einem Unterzeichnerstaat Zentralafrikas, der von den Vereinten Nationen als eines der am wenigsten entwickeltes Länder anerkannt wird, bleibt von den Bestimmungen von Buchstabe a unberührt. Auf solche Einfuhren finden allerdings weiterhin die Bestimmungen von Artikel 31 Anwendung. c) Die Anwendung des Meistbegünstigungszolls endet mit dem Ende des Wirtschaftsjahres, in dem er eingeführt wurde. d) Die dieser Nummer ergriffenen Maßnahmen werden unverzüglich dem WPA-Ausschuss notifiziert und sind dort Gegenstand regelmäßiger Konsultationen. 6. Ab dem 1. Oktober 2015 können für die Anwendung der Bestimmungen von Artikel 31 als Störungen auf den Märkten für Waren der Tarifposition 1701 Situationen betrachtet werden, in denen der durchschnittliche gemeinschaftliche Marktpreis für Weißzucker in zwei aufeinanderfolgenden Monaten unter 80 % des durchschnittlichen gemeinschaftlichen Marktpreises für Weißzucker im vorangegangenen Wirtschaftsjahr fällt. 7. Im Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 30. September 2015 werden Waren der Tarifpositionen 1704 90 99, 1806 10 30, 1806 10 90, 2106 90 59 und 2106 90 98 einem besonderen Überwachungsmechanismus unterzogen, um die Umgehung der Regelungen gemäß den Nummern 4 und 5 zu verhindern. Sollte während eines Zeitraums von zwölf aufeinanderfolgenden Monaten ein kumulativer Anstieg der Einfuhrmenge solcher Waren mit Ursprung in der Vertragspartei Zentralafrika um mehr als 20 % gegenüber den durchschnittlichen jährlichen Einfuhren in den drei vorangegangenen Zwölfmonatszeiträumen erfolgen, wird die EG-Vertragspartei das Handelsgefüge, die wirtschaftliche Begründetheit und den Zuckergehalt der betreffenden Einfuhren analysieren; falls sie zu dem Schluss gelangt, dass solche Einfuhren der Umgehung der Regelungen nach den Nummern 4 und 5 dienen, kann sie die Anwendung der Präferenzregelung aussetzen und den spezifischen Meistbegünstigungszoll einführen, der gemäß dem Gemeinsamen Zolltarif der Europäischen Gemeinschaft für die Einfuhr von Waren der Tarifpositionen 1704 90 99, 1806 10 30, 1806 10 90, 2106 90 59 und 2106 90 98 mit Ursprung in der Vertragspartei Zentralafrika angewandt wird. Für die nach dieser Nummer vorgesehenen Maßnahmen gilt Nummer 5 Buchstaben b, c und d sinngemäß. 8. Im Zeitraum vom 1. Oktober 2009 bis zum 30. September 2012 wird für Einfuhren von Waren der Tarifposition 1701 keine Einfuhrgenehmigung gewährt, es sei denn der Einführer verpflichtet sich, diese Waren zu einem Preis zu erwerben, der mindestens 90 % des für das betreffende Wirtschaftsjahr durch die EG-Vertragspartei festgelegten Referenzpreises beträgt. 9. Nummer 1 gilt nicht für Waren der Tarifposition 0803 00 19 mit Ursprung in der Vertragspartei Zentralafrika, die in den zollrechtlich freien Verkehr in den Gebieten der EG-Vertragspartei in äußerster Randlage übergeführt wurden. Die Nummern 1, 3 und 4 gelten nicht für Waren der Tarifposition 1701 mit Ursprung in der zentralafrikanischen Vertragspartei, die in den zollrechtlich freien Verkehr in die französischen überseeischen Departements übergeführt werden. Obige Bestimmungen gelten für einen Zeitraum von zehn Jahren. Dieser Zeitraum wird um einen weiteren Zeitraum von zehn Jahren verlängert, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren.
1. Vorbehaltlich der Nummern 2, 4, 5, 6 und 7 werden die Einfuhrzölle der EG-Vertragspartei (nachstehend „EG-Zölle“ genannt) für alle Waren der Kapitel 1 bis…
1. Unbeschadet der Bestimmungen unter Nummer 2, 4, 5, 6 und 7 werden die Einfuhrzölle der EG-Vertragspartei (im Folgenden „EG-Zölle“ genannt) auf alle Waren der…
1. Unbeschadet der Bestimmungen unter den Nummern 2, 4, 5, 6 und 7 werden die Einfuhrzölle der EG-Vertragspartei (im Folgenden als „EG-Zölle“ bezeichnet) auf…
1. Unbeschadet der Bestimmungen unter Nummer 2, 4, 5, 6 und 7 werden die Einfuhrzölle der EG-Vertragspartei (nachstehend „Einfuhrzölle der EG“ genannt) auf alle…
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2009. Dagegen gelten…
28.4.2010 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 106/41 in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Arabischen Republik Ägypten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.