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1. Unbeschadet des Artikels 22 ist das besondere Verfahren dieses Artikels lediglich für die Zwecke der Änderung der in Artikel 3 Absatz 1, Artikel 4a Absatz 1, Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 8 des Übereinkommens in seiner durch dieses Protokoll geänderten Fassung festgesetzten Höchstbeträge anwendbar. 2. Auf Ersuchen von mindestens der Hälfte der Vertragsstaaten dieses Protokolls, keinesfalls jedoch weniger als sechs von ihnen, übermittelt der Generalsekretär allen Mitgliedern der Organisation und allen Vertragsstaaten jeden Vorschlag zur Änderung der in Artikel 3 Absatz 1, Artikel 4a Absatz 1, Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 8 des Übereinkommens in seiner durch dieses Protokoll geänderten Fassung festgesetzten Höchstbeträge einschließlich der Selbstbehalte. 3. Jede vorgeschlagene und auf die obige Weise übermittelte Änderung wird dem Rechtsausschuss der Organisation (nachstehend als „Rechtsausschuss“ bezeichnet) frühestens sechs Monate nach dem Tag der Übermittlung zur Beratung vorgelegt. 4. Alle Vertragsstaaten des Übereinkommens in seiner durch das Protokoll geänderten Fassung, unabhängig davon, ob sie Mitglieder der Organisation sind oder nicht, sind berechtigt, an dem Verfahren des Rechtsausschusses zur Beratung von Änderungen und zur Beschlussfassung darüber teilzunehmen. 5. Änderungen werden mit Zweidrittelmehrheit der Vertragsstaaten des Übereinkommens in seiner durch dieses Protokoll geänderten Fassung beschlossen, die in dem nach Absatz 4 erweiterten Rechtsausschuss anwesend sind und an der Abstimmung teilnehmen, vorausgesetzt, dass mindestens die Hälfte der Vertragsstaaten des Übereinkommens in seiner durch dieses Protokoll geänderten Fassung bei der Abstimmung anwesend sind. 6. Bei der Beratung eines Vorschlags zur Änderung der Höchstbeträge berücksichtigt der Rechtsausschuss die aus Ereignissen gewonnenen Erfahrungen und insbesondere den Umfang der daraus entstandenen Schäden, die Geldwertveränderungen sowie die Auswirkungen der vorgeschlagenen Änderung auf die Versicherungskosten. 7. a) Eine Änderung der Höchstbeträge aufgrund dieses Artikels darf frühestens fünf Jahre nach dem Tag, an dem dieses Protokoll zur Unterzeichnung aufgelegt wurde, und frühestens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten einer früheren Änderung aufgrund dieses Artikels beraten werden. b) Ein Höchstbetrag darf nicht so weit erhöht werden, dass er einen Betrag übersteigt, der dem in dem Übereinkommen in seiner durch dieses Protokoll geänderten Fassung festgesetzten Höchstbetrag, zuzüglich 6 v.H. pro Jahr, errechnet nach dem Zinseszinsprinzip von dem Tag an, an dem das Protokoll zur Unterzeichnung aufgelegt wurde, entspricht. c) Ein Höchstbetrag darf nicht so weit erhöht werden, dass er einen Betrag übersteigt, der dem Dreifachen des in dem Übereinkommen in seiner durch dieses Protokoll geänderten Fassung festgesetzten Höchstbetrags entspricht. 8. Die Organisation notifiziert allen Vertragsstaaten jede nach Absatz 5 beschlossene Änderung. Die Änderung gilt nach Ablauf einer Frist von achtzehn Monaten nach dem Tag der Notifikation als angenommen, sofern nicht innerhalb dieser Frist mindestens ein Viertel der Staaten, die zur Zeit der Beschlussfassung über die Änderung Vertragsstaaten waren, dem Generalsekretär mitgeteilt haben, dass sie die Änderung nicht annehmen; in diesem Fall ist die Änderung abgelehnt und wird nicht wirksam. 9. Eine nach Absatz 8 als angenommen geltende Änderung tritt achtzehn Monate nach ihrer Annahme in Kraft. 10. Alle Vertragsstaaten sind durch die Änderung gebunden, sofern sie nicht dieses Protokoll nach Artikel 21 Absatz 1 und 2 spätestens sechs Monate vor Inkrafttreten der Änderung kündigen. Die Kündigung wird mit Inkrafttreten der Änderung wirksam. 11. Ist eine Änderung beschlossen worden, die Frist von achtzehn Monaten für ihre Annahme jedoch noch nicht abgelaufen, so ist ein Staat, der während dieser Frist Vertragsstaat wird, durch die Änderung gebunden, falls sie in Kraft tritt. Ein Staat, der nach Auflauf dieser Frist Vertragsstaat wird, ist durch eine Änderung, die nach Absatz 8 angenommen worden ist, gebunden. In den in diesem Absatz genannten Fällen ist ein Staat durch eine Änderung gebunden, sobald diese Änderung in Kraft tritt oder sobald dieses Protokoll für diesen Staat in Kraft tritt, falls dieser Zeitpunkt später liegt.
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass für die Zwecke der Richtlinie 2014/59/EU und der Verordnung (EU) 2021/23 die Hauptversammlung mit der Mehrheit von zwei…
Auf Ersuchen von mindestens der Hälfte der Vertragsstaaten dieses Protokolls, jedoch nicht weniger als sechs von ihnen, übermittelt der Generalsekretär allen…
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Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.