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1. Dieses Protokoll und jede nach Artikel 23 angenommene Änderung werden beim Generalsekretär hinterlegt. 2. Der Generalsekretär a) unterrichtet alle Staaten, die dieses Protokoll unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, i) von jeder weiteren Unterzeichnung oder Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde unter Angabe des Zeitpunkts; ii) von jeder Erklärung und Mitteilung gemäß Artikel 9 Absatz 2 und 3, Artikel 18 Absatz 1 und Artikel 19 Absatz 4 des Übereinkommens in seiner durch dieses Protokoll geänderten Fassung; iii) vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls; iv) von jedem nach Artikel 23 Absatz 2 dieses Protokolls gemachten Vorschlag zur Änderung der Höchstbeträge; v) von jeder Artikel 23 Absatz 5 dieses Protokolls angenommenen Änderung; vi) von jeder Änderung, die nach Artikel 23 Absatz 8 dieses Protokolls als angenommen gilt, unter Angabe des Tages, an dem diese Änderung nach Artikel 23 Absatz 9 und 10 in Kraft treten wird; vii) von der Hinterlegung jeder Urkunde zur Kündigung dieses Übereinkommens unter Angabe des Tages der Hinterlegung und des Tages, an dem die Kündigung wirksam wird; viii) von jeder nach einem Artikel dieses Protokolls erforderlichen Mitteilung; b) übermittelt allen Staaten, die dieses Protokoll unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, beglaubigte Abschriften dieses Protokolls. 3. Sobald dieses Protokoll in Kraft tritt, übermittelt der Generalsekretär dem Sekretariat der Vereinten Nationen den Wortlaut zur Registrierung und Veröffentlichung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen.
Der Verwahrer a) erhält die Urschriften dieses Übereinkommens zur Aufbewahrung; b) stellt beglaubigte Abschriften dieses Übereinkommens aus und übermittelt sie…
Auf Ersuchen von mindestens der Hälfte der Vertragsstaaten dieses Protokolls, jedoch nicht weniger als sechs von ihnen, übermittelt der Generalsekretär allen…
Artikel 13 des Übereinkommens sieht vor, dass Änderungen am Übereinkommen selbst und an seinen Anlagen mit einer Mitteilung über den Wortlaut der…
Außer den in den Artikeln 1, 12 und 13 vorgesehenen Notifikationen notifiziert der Generalsekretär den Vertragsparteien a) die Beitritte nach Artikel 6; b) die…
Für das Verfahren zur Änderung des Übereinkommens selbst und seiner Anhänge gelten folgende Bestimmungen: 1. Jede Vertragspartei kann eine oder mehrere…
1. Dieses Protokoll kann von jedem Vertragsstaat jederzeit gekündigt werden, nachdem es für den betreffenden Vertragsstaat in Kraft getreten ist. 2. Die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.