Erwägungsgrund 2 32012D0305
Im Einklang mit dem Beschluss 2004/79/EG ist das Übereinkommen zwischen der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Anwendung einiger Bestimmungen des Rechtshilfeübereinkommens (nachstehend „Übereinkommen“ genannt) am 19. Dezember 2003 — vorbehaltlich seines Abschlusses — unterzeichnet worden.