Erwägungsgrund 4 32012D0341
Die Vertragsparteien wollen ferner gewährleisten, dass Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft berechtigt sind, Luftverkehrsdienste zwischen den EWR-EFTA-Staaten und der Schweiz durchzuführen.
Die Vertragsparteien wollen ferner gewährleisten, dass Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft berechtigt sind, Luftverkehrsdienste zwischen den EWR-EFTA-Staaten und der Schweiz durchzuführen.