Erwägungsgrund 5 32012D0341
Daher muss der Gemeinsame EWR-Ausschuss unter der Bedingung der Gegenseitigkeit Luftfahrtunternehmen der Schweiz das Recht einräumen, Luftverkehrdienste zwischen den Mitgliedstaaten der Union und den EWR-EFTA-Staaten durchzuführen.