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Nach Artikel 94 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens ist der Beitrittsantrag eines Staates dem AKP-EU-Ministerrat vorzulegen, der über den Antrag entscheidet.
Nach Artikel 94 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens ist der Beitrittsantrag eines Staates dem Ministerrat vorzulegen, der über den Antrag entscheidet.
Nach Artikel 15 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens ist der AKP-EU-Ministerrat befugt, im Rahmen des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens Beschlüsse zu fassen.
Am 20. März 2012 hat die Republik Südsudan einen Beitrittsantrag nach Artikel 94 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens sowie einen Antrag auf Gewährung des…
Am 20. März 2012 hat die Republik Südsudan einen Beitrittsantrag nach Artikel 94 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens sowie einen Antrag auf Gewährung des…
Die Erteilung der Zustimmung zum Beitritt Südsudans durch den AKP-EU-Ministerrat und die Gewährung des Beobachterstatus an Südsudan für den Zeitraum bis zum 20.…
Gemäß Artikel 95 Absatz 3 des Cotonou-Abkommens nimmt der AKP-EU-Ministerrat die erforderlichen Übergangsmaßnahmen für den Zeitraum von der Unterzeichnung bis…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.