Erwägungsgrund 2 32012D0419
Die Französische Republik (im Folgenden „Frankreich“) hat mit Schreiben ihres Präsidenten vom 26. Oktober 2011 den Europäischen Rat ersucht, einen solchen Beschluss zu fassen, damit Mayotte, das derzeit den Status eines überseeischen Landes und Hoheitsgebiets im Sinne des Artikels 355 Absatz 2 AEUV hat und dementsprechend in Anhang II jenes Vertrags aufgeführt ist, den Status eines Gebiets in äußerster Randlage im Sinne des Artikels 349 AEUV erhält.