Erwägungsgrund 4 32012D0419
Die strukturbedingte soziale und wirtschaftliche Lage sowie die geografische Lage Mayottes weisen alle in Artikel 349 AEUV genannten Eigenschaften eines Gebiets in äußerster Randlage im Sinne dieser Bestimmung auf. Daher sollte in den genannten Artikel — sowie in Artikel 355 Absatz 1 AEUV — eine Bezugnahme auf Mayotte aufgenommen werden, damit dieser Artikel vollumfänglich für Mayotte gilt.