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Der finanzielle Bezugsrahmen für die Durchführung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Projekte beträgt 352 000 EUR.
Die mit dem Betrag nach Absatz 1 finanzierten Ausgaben werden entsprechend den für den Haushaltsplan der Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet.
Die Kommission beaufsichtigt die ordnungsgemäße Verwaltung der in Absatz 1 genannten Ausgaben. Zu diesem Zweck schließt sie eine Finanzierungsvereinbarung mit dem EU-Konsortium für die Nichtverbreitung. In dieser Vereinbarung wird festgelegt, dass das EU-Konsortium für die Nichtverbreitung zu gewährleisten hat, dass dem Beitrag der Union die seinem Umfang entsprechende öffentliche Beachtung zuteil wird.
Die Kommission bemüht sich, die in Absatz 3 genannte Finanzierungsvereinbarung so bald wie möglich nach Inkrafttreten dieses Beschlusses zu schließen. Sie unterrichtet den Rat über alle dabei auftretenden Schwierigkeiten und über den Zeitpunkt, zu dem die Vereinbarung geschlossen wird.
Die mit dem in Absatz 1 festgelegten Betrag finanzierten Ausgaben werden gemäß den für den Haushaltsplan der Union geltenden Verfahren und Vorschriften…
Die mit dem Betrag nach Absatz 1 finanzierten Ausgaben werden entsprechend den für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union geltenden Verfahren und…
Die mit dem Betrag nach Absatz 1 finanzierten Ausgaben werden gemäß den für den Haushalt der Union geltenden Verfahren und Regeln verwaltet.
Die mit dem Betrag nach Absatz 1 finanzierten Ausgaben werden entsprechend den für den Haushaltsplan der Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet.
Die Kommission beaufsichtigt die ordnungsgemäße Verwaltung der in Absatz 1 genannten Ausgaben. Zu diesem Zweck schließt sie eine Finanzierungsvereinbarung mit…
Die mit dem in Absatz 1 festgelegten Betrag finanzierten Ausgaben werden entsprechend den für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union geltenden Verfahren…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.