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Die Durchführung dieses Beschlusses obliegt dem Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik ("Hoher Vertreter").
Die technische Durchführung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Projekte übernimmt das EU-Konsortium für die Nichtverbreitung, das diese Aufgabe unter der Verantwortung des Hohen Vertreters wahrnimmt. Der Hohe Vertreter trifft hierzu die notwendigen Vereinbarungen mit dem EU-Konsortium für die Nichtverbreitung.
Für die Durchführung dieses Beschlusses ist der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik („Hoher Vertreter“) zuständig.
Der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) ist für die Durchführung dieses Beschlusses zuständig.
Für die Durchführung dieses Beschlusses ist der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (Hoher Vertreter) zuständig.
Für die Durchführung dieses Beschlusses ist der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) zuständig.
Die technische Durchführung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Projekte übernimmt das EU-Konsortium für die Nichtverbreitung, das diese Aufgabe unter der…
Für die Durchführung dieses Beschlusses ist der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) zuständig.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.