Erwägungsgrund 16 32012D0451
Wurde ein Abkommen im Sinne des Artikels 11a oder des Artikels 25 der Richtlinie 2003/87/EG geschlossen, so werden die EFTA-Staaten und ihre Betreiber gegenüber den EU-Mitgliedstaaten und deren Betreibern nicht benachteiligt.