Erwägungsgrund 21 32012D0451
Die EFTA-Überwachungsbehörde arbeitet eng mit der Kommission zusammen, wenn sie Aufgaben in Bezug auf die EFTA-Staaten ausführt, für die in Bezug auf die EU-Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 2003/87/EG, der Verordnung (EG) Nr. 2216/2004, der Entscheidung 2007/589/EG und der Entscheidung 2006/780/EG die Kommission zuständig ist. Diese Aufgaben umfassen u. a. die Bewertung der nationalen Umsetzungsmaßnahmen nach Artikel 11 der Richtlinie 2003/87/EG sowie Anträge auf einseitige Einbeziehung zusätzlicher Tätigkeiten und Gase nach Artikel 24 dieser Richtlinie —