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Im Zusammenhang mit europäischen Statistiken hat der Generaldirektor von Eurostat die alleinige Verantwortung für Entscheidungen über Prozesse, statistische Methoden, Standards und Verfahren oder über den Inhalt und den Zeitpunkt statistischer Veröffentlichungen entsprechend dem Europäischen Statistischen Programm und dem jährlichen Arbeitsprogramm. Bei der Ausübung dieser statistischen Aufgaben handelt der Generaldirektor von Eurostat unabhängig; er oder sie darf Weisungen der Organe oder Einrichtungen der Union, der Regierung eines Mitgliedstaats oder einer anderen Institution, eines anderen Organs, einer anderen Behörde oder Stelle weder anfordern noch entgegennehmen.
Der Generaldirektor von Eurostat handelt als Anweisungsbefugter für die Ausführung in Bezug auf die Eurostat bewilligten Haushaltsmittel.
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