Erwägungsgrund 2 32012D0056
Aus Kohärenzgründen ist es daher notwendig, die Schwellenwerte gemäß Artikel 157 Buchstabe b und Artikel 158 Absatz 1 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 entsprechend zu ändern.
Aus Kohärenzgründen ist es daher notwendig, die Schwellenwerte gemäß Artikel 157 Buchstabe b und Artikel 158 Absatz 1 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 entsprechend zu ändern.