Erwägungsgrund 2 32013D0790
Hauptziel des Übereinkommens ist in erster Linie die Festlegung eines Regelungsrahmens für die bilaterale und multilaterale Zusammenarbeit bei der Verhütung bzw. Bekämpfung der Verschmutzung grenzüberschreitender Gewässer und bei der Sicherstellung einer rationellen Wassernutzung in den Mitgliedstaaten der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN-ECE).