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Der Beschluss 2010/638/GASP wird wie folgt geändert:
Artikel 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Folgender Buchstabe wird angefügt: „g) den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Explosivstoffen und dazugehörigen Ausrüstungen ausschließlich für den zivilen Gebrauch im Bergbau und im Rahmen von Infrastrukturinvestitionen und die Bereitstellung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten und sonstigen Diensten sowie die Bereitstellung von Finanzmitteln und Finanzhilfen im Zusammenhang mit derartigen Gütern, sofern die Lagerung und Verwendung der Explosivstoffe und dazugehörigen Ausrüstungen und die Dienste von einer unabhängigen Stelle überwacht und überprüft werden und die Erbringer der damit zusammenhängenden Dienste identifiziert sind;“.
Folgender Unterabsatz wird angefügt: „In den Fällen des Buchstabens g unterrichtet ein Mitgliedstaat die anderen Mitgliedstaaten zwei Wochen im Voraus über seine Absicht, eine Genehmigung nach jenem Buchstaben zu erteilen.“
Artikel 8 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
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