Art. 1 Nr. 2 32022D0636BESCHLUSS (GASP) 2022/636 DES RATES vom 13. April 2022 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2022/338 über eine Unterstützungsmaßnahme im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität für die Bereitstellung militärischer Ausrüstung und Plattformen, die dazu konzipiert sind, tödliche Gewalt anzuwenden, für die ukrainischen Streitkräfte
Artikel 2 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Art. 1 Nr. 1 32024R0868VERORDNUNG (EU) 2024/868 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 13. März 2024 zur Änderung des Beschlusses 2009/917/JI des Rates im Hinblick auf dessen Angleichung an die Unionsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten
Artikel 1 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Art. 1 Nr. 2 32014D0658BESCHLUSS 2014/658/GASP DES RATES vom 8. September 2014 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen
Artikel 2 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Art. 1 Nr. 1 32008R0622VERORDNUNG (EG) Nr. 622/2008 DER KOMMISSION vom 30. Juni 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 hinsichtlich der Durchführung von Vergleichsverfahren in Kartellfällen (Text von Bedeutung für den EWR)
Artikel 2 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Art. 1 Nr. 1 32022D0637BESCHLUSS (GASP) 2022/637 DES RATES vom 13. April 2022 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2022/339 über eine Unterstützungsmaßnahme im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität zur Unterstützung der ukrainischen Streitkräfte
Artikel 1 Absatz 4 erhält folgende Fassung: