Erwägungsgrund 2 32012D0071
Anhang III des Assoziationsabkommens enthält die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen. Dieser Anhang trat am 1. Februar 2003 in Kraft.